Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 haben bei häuslicher Pflege einen Anspruch auf Entlastungsleistungen, wenn sie zu Hause gepflegt werden.
Den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 € monatlich gibt es zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Der Betrag ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig davon, in welchem Pflegegrad er eingestuft ist. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern zweckgebunden für anerkannte Leistungen eingesetzt und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Sie können bei Ihrer Pflegeversicherung nachfragen, wie hoch Ihr verfügbares Budget noch ist.
Unterstützung im Haushalt
Wir übernehmen Wohnungsreinigung, Wäsche, Einkäufe oder das Zubereiten von Mahlzeiten – in dem Umfang, den Sie im Alltag brauchen.
Betreuung und Gesellschaft im Alltag
Spazierengehen, Vorlesen, Gesellschaftsspiele, Gedächtnistraining oder ein Gespräch. Wir kommen regelmäßig und zu festen Zeiten, damit Sie sich darauf einstellen können.
Begleitung außer Haus
Wir begleiten Sie zu Arztterminen, zu Behörden oder beim Einkaufen und übernehmen die Wege dorthin und zurück.
Entlastung für pflegende Angehörige
Wenn Angehörige die Pflege übernehmen, schaffen unsere Einsätze planbare freie Stunden – für eigene Termine, Erledigungen oder eine Pause.
Abrechnung direkt mit der Pflegekasse
Bis zu 131 € monatlich, in allen Pflegegraden gleich hoch. Sie gehen nicht in Vorleistung und reichen keine Rechnungen ein.
Beratung zu Ihrem Budget
Viele wissen nicht, wie viel Entlastungsbetrag ihnen noch zur Verfügung steht. Wir prüfen das gemeinsam mit Ihnen und helfen auch bei Anträgen und Formularen.
Sprechen Sie mit uns. Wir prüfen gemeinsam, welches Budget Ihnen noch zur Verfügung steht und welche Leistungen sich damit abdecken lassen.
Für Sie entstehen keine Kosten.
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht Ihnen mit anerkanntem Pflegegrad monatlich zur Verfügung und wird von der Pflegekasse getragen. Wir rechnen die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, solange Ihr Budget reicht.
In Ihrer Sprache
Unser Team spricht Deutsch, Russisch und Ukrainisch – im Beratungsgespräch wie im Alltag. Anträge, Fristen und Abrechnungen bespricht man am besten in der Sprache, in der man sich sicher fühlt.
Abrechnung über die Pflegekasse
Bis zu 131 € monatlich, in allen Pflegegraden gleich hoch. Sie gehen nicht in Vorleistung und reichen keine Rechnungen ein.
Wenn das Budget nicht ausreicht
Dann lassen sich die Leistungen mit anderen Ansprüchen kombinieren, etwa mit Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Was möglich ist, klären wir vorher mit Ihnen.
Ohne Pflegegrad
Liegt noch kein Pflegegrad vor, unterstützen wir Sie bei der Antragstellung und bei den Formularen. Bis zur Entscheidung der Pflegekasse besprechen wir, welche Unterstützung sinnvoll und finanzierbar ist.
Unterstützung über das Sozialamt
Wenn keine Leistungen der Pflegeversicherung bestehen, kommt „Hilfe zur Pflege" über das Sozialamt in Betracht. Auch dabei helfen wir Ihnen weiter.
Der Entlastungsbetrag deckt nur einen Teil dessen ab, was im Alltag an Unterstützung nötig sein kann.
Ergänzend bieten wir Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung, soziale Betreuung, Verhinderungspflege und Pflegeberatung an – abgestimmt auf Ihre persönliche Situation.
Rund um den Entlastungsbetrag gibt es viele Unklarheiten – etwa dazu, wofür er verwendet werden darf und wann er verfällt. Die wichtigsten Antworten haben wir hier zusammengestellt.
Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Leistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Er beträgt bis zu 131 € im Monat und wird zusätzlich zu anderen Leistungen gewährt. Der Betrag ist zweckgebunden: Er dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und Pflegebedürftigen einen möglichst selbstständigen Alltag zu ermöglichen.
Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Der Betrag ist in allen Pflegegraden gleich hoch. Bei Pflegegrad 1 ist er die zentrale Leistung, weil Pflegegeld und Pflegesachleistungen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung stehen.
Zum Beispiel für Betreuung, hauswirtschaftliche Unterstützung, Begleitung im Alltag sowie für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Bei Pflegegrad 1 ist auch die Grundpflege möglich. Wir sagen Ihnen im Gespräch, was in Ihrem Fall gilt.
Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern zweckgebunden für erbrachte Leistungen verwendet. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, sodass für Sie kein Eigenanteil und kein Papierkram entsteht.
Nicht genutztes Budget verfällt nicht sofort. Es kann bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden und verfällt erst danach. Es lohnt sich also, frühzeitig zu prüfen, welches Budget noch offen ist.
Ja. Er wird zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen gewährt und kürzt diese nicht.
Haben Sie noch Fragen? Melden Sie sich gerne – wir freuen uns auf Sie!
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