Erhalten Sie aufgrund eines anerkannten Pflegegrades Pflegegeld und lassen Sie sich ausschließlich von Ihren Angehörigen oder einer anderen Privatperson versorgen und pflegen, müssen Sie ab Pflegegrad 2 laut § 37 Abs. 3 SGB XI regelmäßig einen Beratungseinsatz abrufen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 müssen diesen Beratungseinsatz einmal halbjährlich in Anspruch nehmen. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann ein solcher Beratungsbesuch in Anspruch genommen werden. Wird der verpflichtende Beratungseinsatz nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall sogar entziehen. Für Sie entstehen keine Kosten!
Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Wenn Sie Pflegegeld beziehen und ausschließlich von Angehörigen gepflegt werden, ist dieser Besuch gesetzlich vorgeschrieben. Wir kommen zu Ihnen nach Hause, dokumentieren den Einsatz und melden ihn der Pflegekasse. Für Sie entstehen keine Kosten.
Beratung zu Leistungen und Ansprüchen
Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege: Wir gehen mit Ihnen durch, was Ihnen zusteht und wie sich die Leistungen sinnvoll kombinieren lassen.
Unterstützung beim Pflegegrad
Wir helfen beim Antrag auf einen Pflegegrad, bereiten Sie auf die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vor und unterstützen Sie, wenn Sie gegen eine Einstufung Widerspruch einlegen möchten.
Hilfe bei Anträgen und Formularen
Viele Ansprüche scheitern am Papier. Wir füllen Anträge gemeinsam mit Ihnen aus und erklären, welche Unterlagen die Kasse braucht.
Beratung per Video
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI auch per Videokonferenz stattfinden. Die erstmalige Beratung erfolgt jedoch in der eigenen Häuslichkeit. Wir erklären Ihnen gerne, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.
Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln nach § 40 Abs. 6 S. 6 SGB XI
Wir können die Hilfsmittel zur häuslichen Pflege auch ohne ärztliche Verordnung empfehlen. Anhand dieser Empfehlung beantragen Pflegebedürftige diese Hilfsmittel bei ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse. Durch die Empfehlung wird die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit der (Pflege-)Hilfsmittelversorgung vermutet. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ersetzt die Empfehlung die ärztliche Verordnung.
Sprechen Sie mit uns. Wir vereinbaren einen Termin bei Ihnen zu Hause und klären in Ruhe, welche Leistungen Ihnen zustehen.
Für die Pflegeberatung entstehen Ihnen keine Kosten.
Je nachdem, welche Beratung Sie brauchen, trägt sie die Pflegekasse oder wir übernehmen sie. Welcher Weg in Ihrem Fall passt, klären wir im ersten Gespräch.
In Ihrer Sprache
Unser Team spricht Deutsch, Russisch und Ukrainisch. Beratung besteht aus Fristen, Paragrafen und Formularen. Wer das in einer Fremdsprache erklärt bekommt, nickt oft, ohne wirklich sicher zu sein – deshalb führen wir das Gespräch in der Sprache, in der Sie nachfragen können.
Beratungsbesuch nach § 37.3
Kostenlos. Die Pflegekasse trägt die Kosten vollständig, für Sie entsteht kein Eigenanteil.
Beratung zu Leistungen und Anträgen
Ein erstes Gespräch über Ihre Situation und die möglichen Leistungen ist bei uns kostenfrei und unverbindlich.
Ohne Pflegegrad
Auch wenn noch kein Pflegegrad vorliegt, beraten wir Sie. Häufig ist der Antrag der erste sinnvolle Schritt – dabei unterstützen wir Sie.
Nach der Beratung steht meist die Frage, wie es konkret weitergeht. Wir übernehmen Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung, soziale Betreuung, Verhinderungspflege und Entlastungspflege – und setzen das um, was wir gemeinsam besprochen haben.
Wann ist der Beratungsbesuch Pflicht, was passiert dabei und wer trägt die Kosten? Die häufigsten Fragen haben wir hier beantwortet.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen und zu Hause ohne Unterstützung eines Pflegedienstes gepflegt werden, müssen regelmäßig einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Bei Pflegegrad 1 kann ein solcher Beratungsbesuch freiwillig in Anspruch genommen werden.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen den Beratungsbesuch einmal halbjährlich abrufen. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann die Beratung auf Wunsch weiterhin einmal vierteljährlich in Anspruch genommen werden.
Die Pflegekasse kann das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall sogar entziehen.
Wir sprechen über die Pflegesituation zu Hause, geben praktische Hinweise und beantworten Ihre Fragen. Anschließend dokumentieren wir den Einsatz und leiten die Bestätigung an die Pflegekasse weiter. Es handelt sich um Beratung, nicht um eine Kontrolle.
Der Beratungsbesuch nach § 37.3 ist für Sie kostenlos. Auch ein erstes Gespräch über Ihre Situation und mögliche Leistungen berechnen wir nicht.
Ja. Wenn noch kein Pflegegrad vorliegt, besprechen wir mit Ihnen, ob ein Antrag sinnvoll ist, und unterstützen Sie dabei.
Haben Sie noch Fragen? Melden Sie sich gerne – wir freuen uns auf Sie!
Kontakt aufnehmen
Anrufen oder Formular ausfüllen – wir melden uns schnell.
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Individuelle Beratung
Gemeinsam besprechen wir Ihre Situation und finden die passende Unterstützung für Ihren Alltag.
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Wir starten Ihre Unterstützung strukturiert und zuverlässig.