Die Pflege und Versorgung der geliebten Menschen kann für Angehörige körperlich und geistig belastend sein. Fallen Sie vorübergehend aus – durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen privaten Gründen –, übernimmt die zuständige Pflegekasse zusätzlich zu dem gewährten Pflegegeld die Kosten der Pflege ab einem Pflegegrad 2.
Seit dem 1. Juli 2025 stehen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Die Verhinderungspflege ist darin für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr möglich; eine sechsmonatige Vorpflegezeit ist nicht mehr erforderlich. Der MIGGANÉ Pflegedienst kann die Pflege in dieser Zeit ersatzweise für Sie übernehmen.
Einspringen, wenn Angehörige ausfallen
Urlaub, Krankheit, ein eigener Klinikaufenthalt oder ein Termin, der nicht verschoben werden kann: Wir übernehmen die Versorgung in dieser Zeit.
Stundenweise oder tageweise
Verhinderungspflege muss nicht mehrere Tage am Stück bedeuten. Auch einzelne Stunden pro Woche sind möglich, wenn regelmäßig Entlastung gebraucht wird.
Versorgung in der gewohnten Umgebung
Die Pflege findet zu Hause statt. Der gewohnte Tagesablauf bleibt bestehen, nur die Person ändert sich, die ihn begleitet.
Übergabe vor dem Einsatz
Vor der Vertretung besprechen wir mit Ihnen den Ablauf: Gewohnheiten, feste Zeiten, Besonderheiten. So beginnt der Einsatz nicht bei null.
Planbar oder kurzfristig
Geplante Abwesenheiten stimmen wir im Voraus ab. Wenn es schnell gehen muss, sprechen Sie uns an – wir prüfen, was sich kurzfristig einrichten lässt.
Unterstützung bei Antrag und Abrechnung
Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Wir helfen beim Antrag und rechnen die Leistungen anschließend direkt mit der Kasse ab.
Sprechen Sie mit uns. Am besten, bevor es dringend wird: Gemeinsam klären wir vorab, wie die Vertretung ablaufen soll und was die Pflegekasse übernimmt.
Für Sie entstehen keine Kosten.
Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 € im Kalenderjahr zu. Wie viel davon im laufenden Jahr noch verfügbar ist, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, bevor der Einsatz beginnt.
In Ihrer Sprache
Unser Team spricht Deutsch, Russisch und Ukrainisch. Wer die Pflege für ein paar Tage abgibt, möchte sicher sein, dass alles richtig verstanden wurde: Einsatzzeiten, Abläufe, Gewohnheiten. Diese Übergabe führen wir in der Sprache, in der Sie sich sicher fühlen.
Gemeinsamer Jahresbetrag
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich seit Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag: bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr (§ 42a SGB XI), davon acht Wochen Verhinderungspflege.
Pflegegeld läuft weiter
Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld anteilig weitergezahlt. Es entfällt also nicht, nur weil jemand anderes einspringt.
Beantragung
Die Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Wir unterstützen Sie beim Antrag und sagen Ihnen, welche Angaben die Kasse braucht.
Keine Vorpflegezeit mehr
Früher musste die Pflegeperson den Pflegebedürftigen sechs Monate lang versorgt haben. Diese Voraussetzung ist entfallen. Verhinderungspflege ist ab Pflegegrad 2 sofort möglich.
Verhinderungspflege ist eine Lösung auf Zeit. Wenn sich zeigt, dass dauerhaft mehr Unterstützung gebraucht wird, übernehmen wir auch Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung, soziale Betreuung und Entlastungspflege – mit denselben Ansprechpartnern.
Wann greift die Verhinderungspflege, wer beantragt sie und was passiert mit dem Pflegegeld? Die häufigsten Fragen haben wir hier beantwortet.
Verhinderungspflege springt ein, wenn die pflegende Person vorübergehend ausfällt – durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen privaten Gründen. Die Versorgung wird in dieser Zeit von einem Pflegedienst oder einer anderen Person übernommen.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause von einer Pflegeperson versorgt werden. Eine sechsmonatige Vorpflegezeit ist seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr erforderlich.
Ab Pflegegrad 2 steht Ihnen ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Die Leistung wird bei der Pflegekasse beantragt – wir unterstützen Sie dabei und rechnen anschließend direkt mit der Kasse ab.
Bei stundenweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld vollständig ausgezahlt.
Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für den angegebenen Zeitraum auf 50 % gekürzt.
Ja, sie wird bei der Pflegekasse beantragt. Wir unterstützen Sie dabei und rechnen die Leistungen anschließend direkt mit der Kasse ab.
Bei der Verhinderungspflege bleibt die pflegebedürftige Person zu Hause und wird dort versorgt. Bei der Kurzzeitpflege erfolgt die Versorgung vorübergehend in einer stationären Einrichtung. Seit Juli 2025 teilen sich beide Leistungen ein gemeinsames Jahresbudget. Wir übernehmen die Versorgung zu Hause.
Haben Sie noch Fragen? Melden Sie sich gerne – wir freuen uns auf Sie!
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